Die Verelendung weiter Volkskreise in den Jahren 1914-1918, aber auch die Wunden von 1918 nach der gewaltsamen Niederschlagung des Landesstreiks durch die Armee, führten auch in Kirchlindach, einer damals ausschliesslich bäuerlich geprägten Gemeinde, zu einer Verbreitung des sozialistischen Gedankengutes und schliesslich am 18. März 1923 zur Gründung des "Arbeitervereins Kirchlindach".
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Das jährlich wiederkehrende Ritual der 1.-Mai-Feiern in vielen Städten und Dörfern unseres Landes und in vielen Ländern weltweit, gehört für die meisten Mitglieder von Gewerkschaften und sozialdemokratischen- bzw. sozialistischen Parteien der heutigen Generation zur Selbst-verständlichkeit. Wer aber gibt sich schon Rechenschaft darüber, welches der Ursprung dieser Manifestation ist, wer fragt sich, wie alles begann?
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Art. 1 Aufgaben/Auftrag
Die Sektionsaufgaben sind im Anhang 3 der Statuten der SP des Kantons Bern und der Sektionsauftrag ist in Artikel 28 der Statuten der SP des Kantons Bern umschrieben.
Art. 2 Organe
Die Organe der Parteisektionen sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Sektionsversammlung
c) der Vorstand
d) zwei bis drei Rechnungsrevisor/innen
Art. 3 Hauptversammlung, Zuständigkeit
1. Die Hauptversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Einberufung erfolgt, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder verlangen.
2. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:
a) die Abnahme der Tätigkeitsberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisor/innen
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
c) die Festsetzung der zusätzlichen Sektionsbeiträge zu den, vom kantonalen und schweizerischen Parteitag bestimmten Beiträgen
d) Festsetzen der Mandatssteuern auf Gemeindeebene.
Art. 4 Sektionsversammlung, Zuständigkeit
1. Die Sektionsversammlung tritt regelmäßig zusammen.
2. Zu den Aufgaben der Sektionsversammlung gehören:
a) die Erledigung der laufenden Geschäfte der Partei, soweit sie nicht in der Kompetenz der Hauptversammlung oder des Vorstandes liegen
b) die Besprechung aller das Parteileben berührender Fragen und die Beschlussfassung hierüber
c) die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern
d) die Durchführung von Vorträgen und Bildungskursen.
Art. 5 Vorstand, Zuständigkeit
1. Der Vorstand, der ordentlicherweise von der Hauptversammlung gewählt wird, besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Präsidentin/ Prä-sident oder Co-Präsidium, Vizepräsidentin/Vizepräsident,
Sekretärin/Sekretär, Kassiererin/Kassier und Werbe- und Vertrauensleuteverantwortliche/r).
2. Der Vorstand erledigt die ihm durch die Organisationsbestimmungen der Partei und durch die Beschlüsse der Parteiorgane übertragenen Aufgaben.
Art. 6 Rechnungsrevisor/innen
Die Rechnungsrevisor/innen prüfen die Rechnungsführung der Sektion; sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Art. 7 Vorbehalt eigener Organisationsbestimmungen
Den Parteisektionen steht es frei, sich eigene Statuten oder außerhalb vorstehenden Statuten sich noch weitere Organisationsbestimmunbestimmungen zu geben (Unterstützungseinrichtungen oder
dergleichen). Diese dürfen mit den Grundsätzen der Partei und mit dem vorliegenden Organisationsstatut nicht im Widerspruch stehen.